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Eilantrag beim VG Neustadt a. d. Weinstraße hat Erfolg

05. August 2016 - Kommunalabgabenrecht

Im Beschluss vom 07.12.2015 (Az.: 4 L 1037/15.NW) hat das VG Neustadt a. d. Weinstraße dem Eilantrag stattgegeben, die aufschiebende Wirkung der durch EIDING RECHTSANWÄLTE eingelegten Widersprüche gegen die Bescheide über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuordnen.

Dem eingereichten Eilantrag vorausgegangen war der Erlass von insgesamt vier Beitragsbescheiden mit Datum vom 18.09.2015 gegenüber dem von EIDING RECHTSANWÄLTE (Hanau) in Person von Dr. Martin Faußner vertretenen Antragsteller. Die vier Beitragsbescheide setzten insgesamt Beiträge in Höhe von annähernd 50.000 € fest.

Der Argumentation von EIDING RECHTSANWÄLTE folgend verzichtete die Kommune daraufhin von sich aus auf die Zahlung der in zwei der vier Beitragsbescheide festgesetzten Beträge. An den beiden weiteren Beitragsbescheiden hielt sie jedoch fest und forderte die Zahlung eines Betrages von über 30.000,00 €. Gegen diese beiden Beitragsbescheide legte Dr. Martin Faußner nicht nur Widerspruch ein, sondern stellte darüber hinausgehend einen sogenannten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei dem zuständigen VG Neustadt a. d. Weinstraße. Diesem gab das VG in dem v. g. Beschluss statt. Im Ergebnis bestätigte es die Auffassung von EIDING RECHTSANWÄLTE, wonach auch diese beiden Beitragsbescheide infolge eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrig sind. Für diese Einschätzung rekurrierte das VG auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Danach kann für ein Grundstück die abstrakte Beitragspflicht bezogen auf eine bestimmte Herstellungs- oder Ausbaumaßnahme nur einmal, also zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Höhe, entstehen und grundsätzlich nur in diesem Umfang festgesetzt werden.

Zu diesem Beschluss gibt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Martin Faußner, die folgende Einschätzung ab:

„In dem Beschluss knüpft das VG Neustadt a. d. Weinstraße an die von Seiten des Antragstellers vorgetragene Auffassung an, dass die Beitragserhebung infolge eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrig ist. Der Beitragsanspruch war nämlich bereits im Jahr 2008 entstanden, zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide am 18.09.2015 damit die 4-jährige Festsetzungsverjährungsfrist abgelaufen. Die Kommune hat schlicht die rechtzeitige Beitragserhebung versäumt.“

Folge der Stattgabe des Antrags war, gegenüber der Kommune die Rücknahme sämtlicher ergangener Beitragsbescheide und die Übernahme der Anwaltskosten einzufordern. Diesen Forderungen ist die Kommune zwischenzeitlich nachgekommen.

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