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VGH Kassel lehnt Rechtsmittel der Kreisbehörde ab

04. Januar 2016 - Öffentl. Baurecht

Im Beschluss vom 07.12.2015 (Az.: 3 A 417/15.Z) hat der VGH Kassel den Antrag des Main-Kinzig-Kreises auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2015 abgelehnt. In diesem hatte das VG die für ein in Hasselroth-Neuenhaßlau gelegenes Grundstück (Bereich Rohr-/Erlenstraße) erteilte Baugenehmigung betreffend das Vorhaben „Abstellfläche/Platz für Fahrgestelle-Schausteller“ infolge der Einordnung als wesentlich störender Gewerbebetrieb für rechtswidrig erachtet, dementsprechend aufgehoben.

Gegen diese Baugenehmigung wandten sich die von der Kanzlei Eiding Rechtsanwälte (Hanau) in Person von Dr. Martin Faußner vertretenen Kläger, deren mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück in einem durch den Bebauungsplan Nr. 5 „Neuenhaßlau“ als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich lediglich durch ein unbebautes Grundstück von dem Vorhabengrundstück getrennt ist, mit Erfolg vor dem VG Frankfurt am Main. Anlass waren die mit der Baugenehmigung verbundenen Tätigkeiten auf dem Vorhabengrundstück, der Zu- und Abgangsverkehr wie auch Reparaturarbeiten, die nicht nur in den in der vorgelegten Betriebsbeschreibung vorgegebenen Zeitfenster (09:00 Uhr – 22:00 Uhr), sondern vermehrt in der Nachtzeit, über 22:00 Uhr hinaus, vorkamen.

In dem Beschluss bestätigt der VGH Kassel nunmehr das erstinstanzliche Urteil des VG Frankfurt am Main. Die gegen das Urteil von dem beklagten Main-Kinzig-Kreis vorgetragenen Berufungszulassungsgründe verneinte er. Er hielt an der in dem Urteil des VG Frankfurt am Main getroffenen Einordnung des Vorhabens „Abstellfläche/Platz für Fahrgestelle-Schausteller“ als wesentlich störender Gewerbebetrieb fest. Zu dieser Einordnung würden die von dem Grundstück ausgehenden Belastungen führen. In den Wintermonaten würden dabei Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten anfallen, die typischerweise mit Beeinträchtigungen der Umgebung verbunden wären. Ferner würden Rangiertätigkeiten und Laufenlassen der Motoren wie auch Betriebsgeräusche an Sonn- und Feiertagen diese Einordnung rechtfertigen. Ferner wäre bei Rückwärtsfahrten der Fahrzeuge die Warnhupe eingeschaltet. Diese Aspekte würden eine mischgebietsunverträgliche Einstufung erfordern, wie es bereits der VGH München in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden hätte. Infolge dessen könnten die Nachbarn als Kläger den ihnen zur Seite stehenden Gebietserhaltungsanspruch erfolgreich geltend machen.

Zu diesem Beschluss gibt der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Martin Faußner, die folgende Einschätzung ab:

„In dem Beschluss knüpft der VGH Kassel an die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise die Mischgebiets(un)verträglichkeit eines Vorhabens zu beurteilen ist. Ausgehend von den typischerweise von derartigen Vorhaben hervorgerufenen Belastungen wie Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Rangiertätigkeiten sowie Fahrzeugbewegungen, die bei Rückwärtsfahrten von einer Warnhupe begleitet werden, ist der VGH zu dem einzig richtigen Schluss gekommen, nämlich die Mischgebietsunverträglichkeit anzunehmen. Die von dem beklagten Main-Kinzig-Kreis vorgetragene atypische Konstellation muss bereits aus dem Grund zum Scheitern verurteilt ist, weil die in der Baugenehmigung vorgegebenen Betriebszeiten nicht eingehalten werden, sondern – ohne Konsequenzen – überschritten werden.“

Die Ablehnung des eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung bedeutet nach § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Weitere Rechtsmittel sind damit ausgeschlossen. Infolge des damit feststehenden rechtswidrigen Betriebs ist nunmehr ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten geboten, gerichtet auf eine Nutzungsuntersagung und Räumung des Grundstücks. Die Kläger erwarten gespannt, ob sich die Kreisbehörde nunmehr den ergangenen Entscheidungen beugt, nachdem sie bislang die „schützende Hand“ über den Betrieb gehalten hat.

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