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Erneute BauGB-Änderung zur Erleichterung der Einrichtung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende

10. November 2015 - Öffentl. Baurecht

Die Änderungen des BauGB betreffen die Erleichterung der Einrichtung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende in beplanten Gebieten gem. § 30 BauGB, im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB und sogar im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Damit sind die erst am 24.11.2014 ins BauGB aufgenommenen Änderungen zwecks Ausdehnung der Möglichkeiten zur Einrichtung solcher Unterkünfte nochmals erheblich erweitert worden.

Für den Fall, dass diese Möglichkeiten dennoch nicht ausreichen, den Bedarf an Unterkünften zur Verfügung zu stellen, enthält § 246 Abs. 14 BauGB sogar die Ermächtigung für die höhere Verwaltungsbehörde, per Dekret Standorte für Flüchtlingsunterkünfte zu bestimmen. Die kommunale Planungshoheit ist insoweit eingeschränkt, als den Gemeinden nicht mehr ein Einvernehmenserfordernis, sondern lediglich ein Anhörungsrecht eingeräumt wird. Dies erinnert bereits stark an Notstandsregelungen und zeigt, vor welche Herausforderungen der anhaltende Strom von Flüchtlingen und Asylbegehrenden den Statt, seine Behörden und die Kommunen stellt.

Für die Zulässigkeit von Unterkünften kommt es darauf an, ob es um die Errichtung oder eine (bloße) Nutzungsänderung mobiler oder stationärer Anlagen geht und wie das Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich einzuordnen ist (§§ 30-35 BauGB). Darüber hinaus spielt eine Rolle, ob es um eine selbstbestimmte wohnähnliche Nutzung geht, oder ob die Einrichtung der Unterbringung während der Zeit des Bestehens einer Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufenthaltseinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft dient. Letztgenannte Einrichtungen sind als Anlagen für soziale Zwecke zu charakterisieren.

Eine klare Tendenz geht dahin, dass die Einrichtung solcher Unterkünfte im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen nur in seltenen Fällen verhindert werden können soll. In der bisher vorliegenden Rechtsprechung finden sich nur vereinzelt Beispiele einer erfolgreichen Drittanfechtung. Dennoch lohnt im Einzelfall eine nähere Prüfung, weil – je nach Verfügbarkeit eigener Flächen – Kommunen und Bauaufsichtsbehörden, freilich aus der Not geboren, den gesetzlich eingeräumten ohnehin weiten Spielraum bisweilen über Gebühr auszudehnen versuchen. Beispiel hierfür ist die Ausweitung des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein unter Überschreitung der sich aus § 246 Abs. 9, 13 BauGB ergebenden Grenzen und unter Umgehung der bislang bestehenden gemeindlichen Planungspflicht. Die Verwaltungsgerichte haben seit jeher zum Schutz des Außenbereichs gegenüber wesensfremden Nutzungen zu Recht eine restriktive Linie verfolgt. Es bleibt abzuwarten, ob ggf. inwieweit die Verwaltungsgerichte im Lichte der jüngsten Änderungen des BauGB ihren Beurteilungsmaßstab künftig neu justieren müssen.

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