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Stadt Pfungstadt erhebt Einwendungen im Rahmen der 4. Änderung des Landesentwicklungsplans

17. Juli 2020 - Öffentl. Baurecht

Die Hessische Landesregierung hat am 16.12.2019 den Entwurf der 4. Änderung des Landesentwicklungsplans 2000 (LEP) einschließlich Begründung und Umweltbericht gebilligt und die Einleitung der Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Demgemäß fand im Zeitraum zwischen dem 03.02.2020 bis ursprünglich zum 24.04.2020 – infolge der Corona-Pandemie bis einschließlich 12.06.2020 verlängert – die öffentliche Auslegung des Entwurfs statt; Stellungnahmen konnten bis zum 26.06.2020 vorgebracht werden.

Diese Möglichkeit hat die Stadt Pfungstadt über die beauftragte Kanzlei EIDING RECHTSANWÄLTE wahrgenommen, um gegen die sie betreffende Festlegung eines „Mittelzentrums in Kooperation im Verdichtungsraum“, gemeinsam mit der Stadt Griesheim, Einwendungen zu erheben.

Die Einwände gegen die Festlegung eines Mittelzentrums in Kooperation gehen darauf zurück, dass in den ausliegenden Unterlagen die Annahmen bzw. Grundlagen, bezogen auf die Kommune, nicht zutreffend sind; dies beginnt bei fehlenden Verbindungen bzw. Verflechtungen, geht weiter über eine nicht nachvollziehbare Bevölkerungsentwicklung sowie eine Verkennung der abstrakt maßgeblichen Indikatoren sowie deren konkreter Handhabung und endet in einer Fehleinschätzung zum überdurchschnittlichen Mitversorgungsgrad für die umliegenden Kommunen.

Daneben sprechen Gleichbehandlungsaspekte gegen die Festlegung als Mittelzentrum in Kooperation; weiterhin mangelt es an der hinreichenden Bestimmtheit, indem mögliche Kooperationsfelder, Kooperationsgestaltungen, die Evaluierung der Kooperation und mögliche Rechtsfolgen völlig offen sind.

Schließlich verkennt der Entwurf die Folgen für die Kommune in Bezug auf deren Entwicklung, insbesondere vor dem Hintergrund der durchgeführten Innenstadtentwicklung, einerseits der Stadtsanierung, andererseits der Städtebauförderung, und den bereits eingeleiteten Planungsmaßnahmen, auch in Bezug auf die Ausrichtung des Hessentags 2023.

Letztlich ist jedoch am schwerwiegendsten, dass ein Kontrahierungszwang, also eine Verpflichtung zum Eingehen einer Vereinbarung mit der Stadt Griesheim, festgelegt wird, der einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, abgeleitet aus Art. 28 Abs. 2 GG, § 137 HV, bedeutet, der umso schwerer wiegt, als zugleich infolge notwendiger Abstimmungen die Planungshoheit eingeschränkt wird und eine Beeinträchtigung der Finanzhoheit zu befürchten ist.

Zu der Einordnung als Mittelzentrum in Kooperation im Verdichtungsraum erklärt RA Dr. Faußner:

„Mit der Festlegung eines Mittelzentrums in Kooperation, wie es für die Kommunen Pfungstadt und Griesheim vorgesehen ist, ist ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, konkret in die Kooperations-, Planungs- und Finanzhoheit, gegeben – trotz bislang fehlender Verbindung bzw. Verflechtung. Damit verkennt das zuständige Ministerium die tatsächlichen Gegebenheiten und die Grundvoraussetzungen für eine gedeihliche Kooperation, zu der es einer entsprechenden Bereitschaft der beteiligten Kommunen bedarf, die jedoch nicht ersichtlich ist.“

Hierzu ergänzt RA Prof. Dr. Eiding:

„Es ist der Stadt Pfungstadt zu wünschen, dass die Landesregierung die Einwendungen berücksichtigt und von der beabsichtigten landesplanerischen Abstufung Abstand nimmt.“

Mit der Beendigung der öffentlichen Auslegung ist nunmehr das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen gefordert; es hat die Einwendungen zu überprüfen und die geltend gemachten Gesichtspunkte, insbesondere zutreffende und aktualisierte Annahmen/Grundlagen der Einordnung zugrunde liegen, zu beherzigen.

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