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Mindestabstandsregelung von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung ist zunächst vom Tisch

31. März 2020 - Öffentl. Baurecht

Die Mindestabstandsregelung von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung ist zunächst vom Tisch. Während der Referentenentwurf zum Kohleausstiegsgesetz in seinem Artikel 2 noch eine Änderung des BauGB mit Einführung einer Mindestabstandsregelung von 1.000 m vorsah, ist diese Regelung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.02.2020 (BT-Drs. 19/17342) nicht mehr enthalten.

Der Regierungsentwurf des Kohleausstiegsgesetzes konzentriert sich auf Regelungen zum Ende der Kohleverstromung. Hierzu sollen neben der Verabschiedung des Kohlestrombeendigungsgesetzes Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen.

Die im aktuellen Gesetzesentwurf weggefallenen Änderungen, welche die Erneuerbaren Energien - und damit auch die Mindestabstandsregelung von Windenergieanlagen zu Wohnnutzungen - betrafen, sind damit vorerst aufgeschoben, aber noch nicht endgültig aufgehoben. Vielmehr erfolgen zunächst eine weitere Diskussion und die gesetzgeberische Umsetzung, ggf. in anderer Form, zu einem späteren Zeitpunkt.

Es bleibt jedoch dabei, dass in Hessen durch den Landesentwicklungsplan (LEP) ausschließlich mit Wirkung für die Ebene der Regionalplanung regelmäßig ein Mindestabstand von 1.000 m von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten gilt. Von dieser Zielfestlegung kann aber auf Antrag des Trägers der Regionalplanung gemäß §§ 6 Abs. 2 ROG, 4 Abs. 9 HLPG für einzelne Vorranggebiete abgewichen werden.

Weil der LEP ausschließlich für die unmittelbar nachgeordnete Regionalplanung Vorgaben macht und damit Hoheitsträger auf nachfolgenden Planungsstufen nicht bindet, ist die Zielfestlegung für die gemeindliche Flächennutzungsplanung erst dann (mittelbar) von Bedeutung, wenn entsprechend dem vom Träger der Landesplanung geforderten planerischen Konzept auf Regionalplanebene unter Beachtung des zielförmig festgelegten 1.000 m-Abstandes zu vorhandenen oder geplanten Siedlungsbereichen Vorranggebiete festgelegt wurden. Folge ist, dass der Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen nicht in jedem Fall auf die gemeindliche Planungsebene oder auf die Zulassungsebene durchschlagen muss (VGH Kassel, Urteil vom 26.08.2019 - 4 A 2426/17).

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