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Richtigstellung zu den angefallenen Kosten im Zusammenhang mit den von der BI Ulrichstein geführten Verwaltungsstreitverfahren

08. Juni 2018 - Kommunalabgabenrecht

Aktuell bedarf die Aussage des Bürgermeisters der Stadt Ulrichstein in der 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ulrichstein am 27.04.2018 zu den angefallenen Kosten im Zusammenhang mit den von der BI Ulrichstein geführten Verwaltungsstreitverfahren der Richtigstellung durch die beauftragte Kanzlei EIDING RECHTSANWÄLTE in Person der zuständigen Sachbearbeiter Prof. Dr. Lutz Eiding und Dr. Martin Faußner.

Der Niederschrift über die 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ulrichstein am 27.04.2018, veröffentlicht in den Ulrichsteiner Nachrichten (Nr. 22/2018 vom 30.05.2018, S. 2 ff.), gemäß lässt sich zu TOP 7, überschrieben mit „Antrag der SPD-Fraktion vom 10.04.2018 – Aktualisierung der Wasserversorgungssatzung“, die Passage entnehmen:

„Herr Stadtverordneter Dr. Ernst-Ludwig Roth fragt, wie hoch sich die Kosten des VGH-Urteils aus dem Jahr 2015 belaufen.

Die Kosten belaufen sich auf ca. 24.000,00 € gegnerische Rechtsanwaltskosten zzgl. der Gerichtskosten (geschätzt 5.000,00 € bis 7.000,00 €), so Bürgermeister Schneider. ...“

Die in der Niederschrift festgehaltene Aussage erregte auf Seiten der von der Kanzlei EIDING RECHTSANWÄLTE vertretenen Anlieger, die in der Bürgerinitiative gegen Wasser- und Abwasserbescheide der Stadt Ulrichstein (BI) organisiert sind, erheblichen Unmut. Hintergrund ist der Umstand, dass die Aussage des Bürgermeisters nicht unterscheidet zwischen dem ursprünglich durchgeführten Muster-Verwaltungsstreitverfahren, das im Urteil des VGH Kassel vom 19.08.2015 (Aktenzeichen: 5 A 1078/14) nach über 3,5-jähriger Verfahrensdauer sein Ende gefunden hatte, und den erst im Januar 2017 erhobenen 139 Untätigkeitsklagen, deren Ausgangspunkt die Nicht-Umsetzung des angesprochenen VGH-Urteils gewesen ist – trotz Ablaufs von annähernd 1,5 Jahren und mehrfacher Anmahnung.

In dem Muster-Verwaltungsstreitverfahren, das mit Schriftsatz zum VG Gießen vom 17.01.2011 seinen Anfang nahm und in dem der Klage stattgebendem Urteil des VGH Kassel vom 19.08.2015 endete, sind nämlich Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von annähernd 1.400,00 € angefallen, Gerichtskosten zudem in Höhe von 397,00 €. Dabei ist anzumerken, dass die Rechtsanwaltskosten die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren vor dem VG Gießen sowie im Berufungsverfahren vor dem VGH Kassel – nach vorangegangenem Berufungszulassungsverfahren – einbeziehen.

Nachdem die Stadt Ulrichstein das Urteil des VGH Kassel, das als Muster für die anhängigen, während der Durchführung des Muster-Verwaltungsstreitverfahrens im Einvernehmen mit der Kommune ausgesetzten Widerspruchsverfahren der übrigen Anlieger, welche die Kanzlei EIDING RECHTSANWÄLTE ebenso betreute, dienen sollte, der Intention dieser Vorgehensweise zuwider nicht auf diese übertragen hat – dies hätte zur Aufhebung der ergangenen Vorausleistungsbescheide und zur Rückerstattung der gezahlten Vorausleistungen führen müssen – sahen sich die Anlieger im Januar 2017 genötigt, nach Ablauf von annähernd 1,5 Jahren seit Ergehen des VGH-Urteils und mehrfacher Anmahnung, über die Bevollmächtigten nach entsprechender Empfehlung Untätigkeitsklagen zu erheben; insgesamt belief sich deren Anzahl auf 139. Erst aufgrund der erhobenen Untätigkeitsklagen reagierte die Stadt Ulrichstein dann im Oktober 2017 mit der Aufhebung der Vorausleistungsbescheide.

Erst diese, infolge der Untätigkeit der Stadt Ulrichstein veranlassten Verwaltungsstreitverfahren führten nun zu Rechtsanwaltskosten in Höhe von über 24.000,00 € und Gerichtskosten in dem geschätzten Umfang von 5.000,00 bis 7.000,00 €, nachdem das VG Gießen in sämtlichen 139 Verwaltungsstreitverfahren Kostenentscheidungen zugunsten der Anlieger getroffen hatte. Die Kosten schließen dabei jeweils die Tätigkeit in den Widerspruchsverfahren und in den Verwaltungsstreitverfahren vor dem VG Gießen ein.

Diese Unterscheidung verdeutlicht, dass die angegebenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 24.000,00 € sowie die Gerichtskosten in dem geschätzten Umfang von 5.000 € bis 7.000,00 € gerade nicht durch das Muster-Verwaltungsstreitverfahren entstanden sind, wie die Aussage des Bürgermeisters wahrheitswidrig zum Ausdruck bringt; dieses brachte nämlich lediglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von annähernd 1.400,00 €, zudem Gerichtskosten in Höhe von 397,00 € mit sich. Vielmehr sind diese erst durch die getrennt zu betrachtende, ausgebliebene Umsetzung des VGH-Urteils durch die Kommune, die für die Anlieger wie auch für die Rechtsanwälte ein nicht mehr hinnehmbares Ausmaß erreichte, und den deshalb erhobenen Untätigkeitsklagen verursacht worden. Die Konsequenz lautet, dass diese aktuell nun endlich – nach annähernd 34 Monaten seit Ergehen des VGH-Urteils – nicht nur die von den Anliegern gezahlten Vorausleistungen zurückerstatten muss, wie sie dies an sich bereits nach Ergehen des VGH-Urteils hätte vornehmen können, sondern darüber hinausgehend auch die mit diesen Untätigkeitsklagen verbundenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.

Zu der zitierten Passage in der Niederschrift über die 17. Satzung der Stadtverordnetenversammlung erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Faußner:

„Es ist ärgerlich, dass die Aussage die notwendige Unterscheidung zwischen dem Muster-Verwaltungsstreitverfahren einerseits und den erst infolge der Untätigkeit der Verantwortlichen der Stadt Ulrichstein veranlassten Untätigkeitsklagen andererseits mit den beträchtlich voneinander abweichenden Kosten unterlässt. Auf diese Weise wird verschwiegen bzw. verschleiert, dass sich die Kommune die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten für die Untätigkeitsklagen in Höhe von zusammengerechnet etwa 30.000 € hätte ersparen können, wenn sie das Urteil des VGH Kassel sogleich nicht nur auf den entschiedenen Sachverhalt, sondern auch, wie dies ursprünglich vom Gericht vorgesehen war, auf die Konstellationen der übrigen Anlieger angewendet hätte. Weiterhin lässt die Aussage gänzlich unerwähnt, dass über die Rückerstattung der gezahlten Vorausleistungen hinausgehend Zinsforderungen seitens der Anlieger für den Zeitraum ab Erhebung der Untätigkeitsklagen bestehen.“

In diesem Zusammenhang ergänzt Prof. Dr. Eiding:

„Meines Erachtens tut sich die Spitze der Stadtverwaltung mit der abgegebenen falschen und leicht zu widerlegenden Darstellung des Sachverhalts keinen Gefallen, denn die Vorgänge in den letzten Jahren bzgl. der Wasser- und Abwassersatzungen sprechen in ihrer Peinlichkeit für sich. Umso erfreulicher ist es, dass die Stadtkasse nunmehr die Rückerstattung der gezahlten Vorausleistungen und auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten vornimmt. Aktuell sind nur noch eine Hand voll Verfahren offen, dann ist es geschafft, denn auch EIDING RECHTSANWÄLTE wären froh, wenn die „Akte Ulrichstein“ nach vielen Jahren nun mit rechtmäßigen Satzungen und auch Bescheiden endlich geschlossen werden könnte.“

Abzuwarten bleibt, ob die Stadt Ulrichstein nunmehr, wie sich der Niederschrift zu TOP 7 abschließend entnehmen lässt, tatsächlich zeitnah die Überarbeitung der Wasserversorgungssatzung vornimmt.

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