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Vorhaben der DB-Netz AG unzulässig - Erhebliche Verschlechterung der Verkehrssicherheit festgestellt

04. Januar 2016 - Verwaltungsrecht

Auf den 11.12.2015 datiert die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamts, den Antrag der DB Netz AG auf planfeststellungsrechtliche Zulassungsentscheidung für das Vorhaben „Neubau einer Eisenbahnüberführung (EÜ) in Bahn-km 69,743 der Eisenbahnstrecke 3507, Wiesbaden-Ost – Niederlahnstein, und Rückbau einer EÜ in Bahn-km 69,767 der Eisenbahnstrecke 3507 in der Stadt Rüdesheim am Rhein, Stadtteil Assmannshausen“ zurückzuweisen.

Diese Entscheidung geht auf den bereits am 14.11.2011 eingereichten Antrag der DB Netz AG zurück. In dem daraufhin von dem Regierungspräsidium Darmstadt (RP) durchgeführten Anhörungsverfahren fand im Zeitraum vom 05.11. – 04.12.2012 die Offenlage der Planunterlagen statt. Binnen der zum 19.12.2012 andauernden Stellungnahmefrist erhob auch die Kanzlei EIDING Rechtsanwälte (Hanau) durch die zuständigen Sachbearbeiter, Prof. Dr. Lutz Eiding und Dr. Martin Faußner, für insgesamt 166 Privatpersonen bzw. Gewerbetreibende mit Stellungnahme vom 18.12.2012 Einwendungen. Diese zielten darauf ab, den eingereichten Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dem Vorhaben sei die notwendige Planrechtfertigung abzusprechen, eine zwingend vorgeschriebene Alternativenprüfung wäre unterblieben, zudem würden die betroffenen Anlieger einer Erneuerung der bestehenden EÜ den Vorzug geben. Ferner machten die Anwälte darauf aufmerksam, dass die mit der Baumaßnahme einhergehenden Lärmbelastungen nicht abschließend dargestellt worden seien, zudem sind die Lärmbelastungen, die aufgrund der Durchführung des Vorhabens zu befürchten wären – die Bahnstrecke wäre dann schwereren, längeren und damit lauteren Zügen zugänglich – nicht hinreichend untersucht worden. Ferner hatten die Anlieger Zweifel an der Abwicklung des Straßenverkehrs an dem Standort des Neubaus. In der Stellungnahme wiesen die zuständigen Sachbearbeiter, zugleich Fachanwälte für Verwaltungsrecht, schließlich auf die insbesondere mit den erhöhten Lärmbelastungen verbundenen Beeinträchtigungen der Grundrechtspositionen aus Art. 14 Abs. 1 GG, die Eigentumsfreiheit sowie die Gesundheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hin.

In dem am 28.11.2014 im Rathaus der Stadt Rüdesheim am Rhein abgehaltenen Erörterungstermin erläuterten und vertieften die Sachbearbeiter der Kanzlei EIDING Rechtsanwälte, Prof. Dr. Lutz Eiding und Dr. Martin Faußner, diese Einwendungen.

Im Nachgang zu dem Erörterungstermin erstattete das RP Darmstadt den Abschlussbericht, datierend auf den 28.07.2015. In diesem hatte die Behörde „große Zweifel an der Verkehrssicherheit“, die „insbesondere durch den auf der Ostseite geplanten Auf-/Abgang der neuen Fußgängerunterführung direkt in der Straßenkurve vor dem Bahnübergang“ begründet wären. Insofern erachtete das RP die Erneuerung an der bestehenden Stelle der EÜ als vorzugswürdig, den von der DB Netz AG geplanten Neubau demgegenüber als ungeeignet und nahmen daher i.w. die Sichtweise der Anwälte ein.

In der Entscheidung vom 11.12.2015 knüpft das Eisenbahn-Bundesamt an die in dem Abschlussbericht des RP enthaltene Erkenntnis an. Es hält den Antrag für „nicht genehmigungsfähig“. Die eindeutige Verschlechterung der Verkehrssicherheit rechtfertige es dabei mit einem fehlenden, baulich vom Straßenraum abgegrenzten Gehweg entlang der Niederwaldstraße (L 3034) für die Fußgänger, einer fehlenden Einsehbarkeit des Bereiches für die Kraftfahrzeugführer sowie mit der starken Frequentierung der Landesstraße. In Bezug auf die aus Sicht der Behörde mangelnde Planrechtfertigung infolge fehlender substantiierter Variantensuchung führt es an, dass die vorhandene EÜ „nach wie vor standsicher“ wäre, ferner offen wäre, „ob nicht durch eine ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung des Bauwerks, die offenbar nicht stattgefunden hat, die hier beantragte Maßnahme völlig überflüssig geworden wäre“; überdies wäre fraglich, warum die DB Netz AG im konkreten Zusammenhang keinen Sondervorschlag mit Abweichungen vom Regelwerk unterbreitet hätte, die die Antragstellerin in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit mehrfach mit der Behörde umgesetzt hätte, um so die alternative Erneuerung der bestehenden EÜ zu verwirklichen. Zuletzt hätte die Antragstellerin auch keine Varianten hinsichtlich der Minimierung des Baulärms und Optimierung von Bauzeiten und bauzeitlichen Grundstückinanspruchnahmen vorgelegt.

Zu dieser eindeutigen und unmissverständlichen Absage an das beantragte Vorhaben zum Neubau einer EÜ führt Prof. Dr. Eiding aus:

„Schon im Erörterungstermin am 28.11.2014 konnten die Vertreter der DB Netz AG mit keinem bis zu Ende gedachten Konzept aufwarten, denn sie blieben zu viele Antworten auf von den Anwälten der Stadt und dem WTV gestellten Fragen schuldig. Dies hatten auch die Vertreter des RP Darmstadt als Anhörungsbehörde ähnlich gesehen, was sich im Verlauf der Anhörung ebenso zeigte, wie in dem später erstellten Anhörungsbericht. Obwohl wir nach dessen Studium vorsichtig optimistisch sein durften, wollten wir den Tag nicht vor dem Abend loben und sind deshalb umso erfreuter, dass das Eisenbahn-Bundesamt den Planfeststellungsantrag nunmehr tatsächlich mit einer Verschlechterung der Sicherheitslage und fehlender Planrechtfertigung zurückgewiesen hat. Die DB Netz AG ist deshalb gut beraten, die im Erörterungstermin verdeutlichte Kritik umzusetzen und die bisherige Fußgängerunterführung an der alten Stelle zu ertüchtigen, um weitere Rechtsmittel aus Assmannshausen zu vermeiden.“

Dazu ergänzt Dr. Faußner:

„Die Behörden, sowohl das RP Darmstadt, als auch das Eisenbahn-Bundesamt, haben einerseits die Ortskenntnis, andererseits die Sorgen und Ängste der Anlieger richtigerweise als Ansatz genommen, um der von diesen gewünschten Erneuerung der bestehenden EÜ gegenüber dem von der DB Netz AG beantragten Neubau an anderer Stelle den Vorzug zu geben, damit eine sichere Überquerung der Schienen sichergestellt ist. Die bereits gegenüber der Antragstellerin entsprechend vorgetragene Einschätzung hat diese jedoch unter dem Deckmantel des nicht vertretbaren wirtschaftlichen Aufwands wegwischen wollen, obgleich sich diese Lösungsmöglichkeit geradezu – ggf. umgesetzt mit einem Sondervorschlag – aufgedrängt hat.“

Gegen die zurückweisende Entscheidung steht es der Antragstellerin DB Netz AG frei, binnen eines Monats nach Zustellung Klage zum VGH Kassel zu erheben. Die Anlieger erwarten gespannt, ob sich die Antragstellerin diesen Weg zumutet oder doch vernünftigerweise eine geänderte Planung vorlegt, darauf gerichtet, die bestehende EÜ zu erneuern.

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