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Stadt Pfungstadt stellt Normenkontrollantrag gegen den LEP 2020

22. September 2022 - Öffentl. Baurecht

Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2000 vom 16.07.2021 hat die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags den Landesentwicklungsplan Hessen 2020 – Raumstruktur, Zentrale Orte und Großflächiger Einzelhandel (im Folgenden: LEP 2020) am 03.09.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. S. 394) verkündet.

Veranlassung für die Einreichung des Normenkontrollantrags durch die Kanzlei EIDING RECHTSANWÄLTE haben die Festlegungen des LEP 2020 vor dem Hintergrund gegeben, dass sie die Stadt Pfungstadt gemeinsam mit der nördlich angrenzenden Stadt Griesheim unter dem Ziel 5.2.2-7 als Mittelzentren in Kooperation im Verdichtungsraum ausweisen.

Zur Vorbereitung auf den Normenkontrollantrag haben sich die beiden Kommunen sachverständiger Hilfe bedient. Die von der Plan + Consult Mitschang GmbH erstellte Fachgutachtliche Stellungnahme hat dabei zahlreiche (Begründungs-)Defizite an den Zielfestlegungen des LEP 2020 zu der Einordnung der Mittelzentren ausgemacht. Die Fachgutachtliche Stellungnahme hat die bereits im Verfahren von EIDING RECHTSANWÄLTE vorgetragenen Mängel grundsätzlich bestätigt, darüber hinaus ins Detail gehend dargestellt.

Die Einwände gegen die Festlegung eines Mittelzentrums in Kooperation gehen darauf zurück, dass die Annahmen bzw. Grundlagen, bezogen auf die Kommunen, nicht zutreffend sind; dies beginnt bei fehlenden Verbindungen bzw. Verflechtungen, geht weiter über eine nicht nachvollziehbare Bevölkerungsentwicklung sowie eine Verkennung der abstrakt maßgeblichen Indikatoren sowie deren konkreter Handhabung und endet in einer Fehleinschätzung zum überdurchschnittlichen Mitversorgungsgrad für die umliegenden Kommunen.

Daneben sprechen Gleichbehandlungsaspekte gegen die Festlegung als Mittelzentrum in Kooperation; weiterhin mangelt es an der hinreichenden Bestimmtheit, indem das Kooperationsziel, die Voraussetzungen einer Kooperation, mögliche Kooperationsfelder, Kooperationsgestaltungen, die Evaluierung der Kooperation und mögliche Rechtsfolgen völlig offen sind.

Letztlich ist jedoch am schwerwiegendsten, dass ein Kontrahierungszwang, also eine Verpflichtung zum Eingehen einer Vereinbarung mit der Stadt Griesheim, festgelegt wird, der einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, abgeleitet aus Art. 28 Abs. 2 GG, § 137 HV, bedeutet, der umso schwerer wiegt, als zugleich infolge notwendiger Abstimmungen die Planungshoheit eingeschränkt wird und eine Beeinträchtigung der Finanzhoheit zu befürchten ist.

Zu der Einreichung des Normenkontrollantrags führt RA Dr. Faußner, der Sachbearbeiter der Kanzlei EIDING RECHTSANWÄLTE, aus:

„Das zuständige Ministerium hat die bereits im Rahmen des Verfahrens gegen die Ausweisung der Städte Griesheim und Pfungstadt als Mittelzentren in Kooperation erhobenen Einwände vollkommen ignoriert. Zur Wahrung der kommunalen Belange war damit die Einreichung des Normenkontrollantrags unerlässlich. Mit der durch die Kommunen beauftragten Fachgutachtlichen Stellungnahme haben die Einwände Bestätigung gefunden. Damit ist der Vortrag im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens gutachtlich belegt. Mit diesem muss sich nunmehr der erkennende Senat des VGH Kassel auseinandersetzen.“

Ergänzend führt RA Prof. Dr. Eiding aus:

„Wir vertreten die Stadt Pfungstadt schon seit vielen Jahren und konnten stets bei der Erarbeitung vernünftiger Ergebnisse für die Stadt behilflich sein. Wir sind guter Hoffnung, dies in einigen Jahren erneut feststellen zu können. Denn die Stadt Griesheim hat ebenfalls einen schon langjährig erfahrenen Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit der Einreichung einer eigenen Normenkontrollklage beauftragt, mit dem wir auch in anderen Angelegenheiten (z. B. auf dem Gebiet des Luftverkehrsrechts) schon vertrauensvoll zusammengearbeitet haben. Wir sind in gespannter Erwartung auf das bevorstehende komplexe Gerichtsverfahren.“

Der eingereichte Normenkontrollantrag wird nunmehr von dem zuständigen VGH Kassel an das beklagte Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wohnen, Energie, Verkehr und Wohnen, zur Erwiderung zugeleitet. Es ist erfahrungsgemäß mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer zu rechnen.

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