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Keine Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet in Fuchsstadt (Ufr.)
Gewerbebetriebe wehren sich erfolgreich gegen die Einrichtung einer Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet
Mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ vom 20.11.2014 wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, in Gewerbegebieten (befristet) unter erleichterten Voraussetzungen Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende durch die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zuzulassen. Grund für die Aufnahme dieser Regelung in das BauGB ist der anhaltende Druck auf Länder und Kommunen, mit der wachsenden Anzahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern umzugehen und Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen zu können.
Voraussetzung für die Befreiungserteilung ist allerdings ausweislich des Wortlauts der hierfür maßgeblichen Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Wegen der genannten Voraussetzungen eignet sich aber längst nicht jedes Gewerbegebiet für Flüchtlings-/ Asylbewerberunterkünfte. Mehrere von der Kanzlei EIDING Rechtsanwälte vertretene Gewerbebetriebe konnten sich daher erfolgreich gegen die Absicht zur Wehr setzen, im Bürotrakt einer bestehenden, teilweise nicht genutzten ehemaligen Produktionshalle im Wege der Nutzungsänderung eine Asylbewerberunterkunft einzurichten. Im konkreten Fall wäre die Einrichtung der Unterkünfte zusätzlich auch deswegen problematisch gewesen, weil in demselben Gebäude ein geräuschintensiver Gewerbebetrieb ansässig war.
Die neue Befreiungsvorschrift ist lex specialis zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Für eine Befreiung kann daher auch nicht auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zurückgegriffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB nicht vorliegen. Denn die speziellere Regelung geht der allgemeinen Norm vor und schließt die Anwendung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB aus. Dies hat in einer Entscheidung der VGH München (B. v. 05.03.2015 – 1 ZB 14.2373) inzwischen bekräftigt.