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Magistrat der Stadt Frankfurt überschreitet Kompetenzen

06. Mai 2020 - Verwaltungsrecht

Mit der per Sondermeldung vom 24.04.2020 durch Stadträtin Sylvia Weber (SPD) bekanntgegebenen Zulassung/Duldung des Muezzin-Rufs während des Fastenmonats Ramadan aufgrund der Pandemiesituation hat der Magistrat die gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zugewiesenen Kompetenzen eindeutig überschritten.

Zu diesem Ergebnis gelangt eine von den Bürgern Für Frankfurt BFF im Römer in Auftrag gegebene Stellungnahme der Kanzlei Eiding Rechtsanwälte in Hanau.

Die Stellungnahme begründet das Ergebnis damit, dass dem Magistrat eine Entscheidung über die Zulassung/Duldung des Muezzin-Rufs den Regelungen der HGO gemäß nicht zusteht; insbesondere geht es nicht um ein sog. „Geschäft der laufenden Verwaltung“ im Sinne einer in kürzeren Abständen und mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehrenden zumeist routinemäßig zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit von nicht weittragender Bedeutung. Diese Voraussetzungen scheiden angesichts der erstmals sich stellenden Problematik – bislang war der Muezzin-Ruf in Frankfurt weder allgemein, noch während des Fastenmonats Ramadan zugelassen bzw. geduldet – sowie der weitreichenden Bedeutung infolge der entgegenstehenden, grundrechtlich geschützten Interessen der Einwohner von vorne herein aus.

Schließlich verfügt der Magistrat ebenso wenig über eine Eil-Kompetenz, auch nicht vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie. Die Zulassung / Duldung des Muezzin-Rufs unterfällt in der Folge der Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung.

Zu der Kompetenz-Überschreitung erklärt Rechtsanwalt Dr. Faußner:

„Ohne Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung hätte die Duldung/Zulassung des Muezzin-Rufs nicht erfolgen dürfen. Mit der Entscheidung in der Angelegenheit hat der Magistrat der Stadt Frankfurt eindeutig die maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen der Hessischen Gemeindeordnung unterlaufen. Offensichtlich hat das Gremium die Corona-Pandemie zur eigenen Kompetenz-Erweiterung ausgenutzt, obgleich hierfür keine gerechtfertigte Veranlassung bestand.“

Hierzu ergänzt Rechtsanwalt Prof. Dr. Eiding:

„Wir haben der BFF-Fraktion von einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt abgeraten, weil durch den derzeit stark eingeschränkten Sitzungsbetrieb der Gerichte nicht damit gerechnet werden durfte, die Entscheidung wirke sich noch im Fastenmonat aus. Es geht vielmehr darum, einen Wiederholungsfall für die Zukunft auszuschließen und ein rechtmäßiges Verfahren der Stadt Frankfurt am Main sicherzustellen.“

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