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Keine Freistellung von Abiturprüfungen wegen Corona-Krise

31. März 2020 - Verwaltungsrecht

In Hessen werden derzeit die schriftlichen Abiturleistungen trotz der Corona-Krise abgelegt. Davon ist auch die Antragstellerin betroffen. Sie beantragte beim VG Wiesbaden eine Aussetzung der Klausuren wegen der drohenden Gesundheitsgefährdung. Das VG Wiesbaden hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Antragstellerin nicht die vorläufige Aussetzung des Abiturs für alle Schüler in Hessen verlangen, weil ihr dafür die Antragsbefugnis fehlt. Sie habe auch keinen Anspruch auf die Aussetzung ihrer eigenen Klausuren. Das Hessische Kultusministerium habe durch einen Erlass diverse Hinweise zur Durchführung des Abiturs an alle hessischen Schulen gesendet, denen die allgemeinen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zugrunde lägen. Darin werde insbesondere ein ausreichender Abstand der Schüler sowohl auf dem Schulhof, als auch im Prüfungsraum gefordert. Bei der Ableistung der Klausuren sollen die Prüfungsgruppen klein gehalten werden. Außerdem solle ein regelmäßiges Lüften der Räume gewährleistet werden.

Die Schule, welche die Antragstellerin besucht, sei diesen Anforderungen nachgekommen. Wenn sich die Mitschüler der Antragstellerin nicht durchgängig an das Abstandsgebot halten sollten, führte dies nicht zu einem Anspruch der Antragstellerin, ihren Abiturtermin zu verlegen. Abgesehen davon könnte sie es vermeiden, einer Ansammlung von Schülern beim Betreten des Schulgebäudes zu nahe zu kommen. Das VG Wiesbaden argumentierte weiter, dass die Abiturienten bereits dadurch vor Infektionen geschützt würden, dass die anderen Schüler vom Unterricht befreit worden seien. Zudem diene die Schließung der Schule für die anderen Schüler nicht dazu, die Ansteckung jedes Einzelnen zu verhindern, sondern dazu, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken. Dadurch sollten Risikogruppen geschützt werden. Die Antragstellerin gehöre nach ihrem Vortrag nicht zu diesem Personenkreis. Sie habe daher lediglich einen Anspruch auf Durchsetzung der Hygienemaßnahmen, aber nicht auf einen absoluten Gesundheitsschutz durch die Freistellung von den schriftlichen Prüfungen.

Gegen den Beschluss steht der Antragstellerin binnen zwei Wochen die Beschwerde zum VGH Kassel offen.

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