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Erfolg gegen den Betrieb einer Luft/Wasser-Wärmepumpe in der Nachtzeit

23. Oktober 2018 - Öffentl. Baurecht

Aktuell hat das VG Gießen einen Beschluss in einem von der Kanzlei EIDING RECHTSANWÄLTE geführten Verwaltungsstreitverfahren (Eilverfahren nach § 123 VwGO) erlassen, mit dem der Antragsgegner, der Wetteraukreis, verpflichtet wurde, gegen den Betrieb einer Luft/Wasser-Wärmepumpe der Gestalt einzuschreiten, dass der Betrieb der Anlage während der Nachtzeit vorläufig untersagt wird.

Zum Vorgeschehen: Im Juni 2017 stellte ein Bauträger auf dem Nachbaranwesen der Antragsteller eine Luft/Wasser-Wärmepumpe auf, der Aufstellungsort wahrte jedoch den erforderlichen Grenzabstand von 3 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht.

Auf die Eingabe der Antragsteller, bekräftigt durch anwaltliches Schreiben des zuständigen Sachbearbeiters, Dr. Martin Faußner, die auf die fehlende Einhaltung der aus § 6 Abs. 5 S. 4 HBO abzuleitenden Mindestabstandsfläche von 3 m abstellten und sich zugleich auf die von der Anlage ausgehenden Lärmbelastungen stützten, änderte der Bauträger zwar den Standort, jedoch nur auf einen Abstand von etwa 3,5 m. Mit der Lärmproblematik beschäftigte sich die Behörde zunächst nicht.

Erst infolge eines – formalen – Antrages auf behördliches Einschreiten hat sich die Behörde veranlasst gesehen, auf eine Lärmmessung hinzuwirken. Die Messung ergab eine erhebliche Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes (40 dB(A)) während der Nachtzeit (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) um 8 dB(A).

Nachdem auf die an die Erkenntnis aus den Lärmmessungen anknüpfende Eingabe durch den als Fachanwalt für Verwaltungsrecht ausgewiesenen Sachbearbeiter keine eigene Reaktion der Behörde erfolgte, diese sich vielmehr mit „(Abhilfe-)Maßnahmen“ an der Anlage des Bauträgers zufrieden gab, war sowohl für die Antragsteller als auch für den Sachbearbeiter „das Maß voll“. Absprachegemäß wurde dann neben einer sog. Untätigkeitsklage, § 75 VwGO, das nunmehr in 1. Instanz vor dem VG Gießen abgeschlossene Eilverfahren angestrengt.

In der Entscheidung erachtete das VG Gießen den Antrag sowohl zulässig als auch begründet, was den Betrieb für die Nachtzeit anbelangt. In Anbetracht der deutlichen Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts und der Untätigkeit auf Seiten der Behörde, zumindest ab Vorliegen der Erkenntnisse aus der Lärmmessung, bejahte das VG Gießen sowohl den Anordnungsanspruch, abgeleitet aus §§ 24 S. 1, 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BImSchG, als auch den Anordnungsgrund.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Möglichkeit offen, binnen zwei Wochen Beschwerde zum VGH Kassel einzulegen.

Zu der Entscheidung erklärt der Sachbearbeiter, Dr. Martin Faußner:

„Es ist erschütternd, mit ansehen zu müssen, wie die Behörde sich über ein Jahr im Hinblick auf die Lärmproblematik in Untätigkeit übt und selbst noch nach eindeutigen, eine deutliche Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwerts feststellenden Sachverständigengutachten nicht gegen den Anlagenbetrieb vorgeht. Für die Nachtzeit hat nun das VG Gießen dem Betrieb endlich einen Riegel vorgeschoben. Das (Un-)Treiben der Behörde hat damit ein Ende.“

Fraglich ist nun, ob sich die Behörde gegen den Beschluss mittels der Beschwerde wendet, was innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist möglich wäre.

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