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Bekanntmachung der Offenlage von Bauleitplänen

08. Februar 2015 - Öffentl. Baurecht

Für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist das Urteil des BVerwG vom 20.02.2014 (Az.: 4 CN 1.13). Es ging um die Obliegenheit, im Rahmen der erneuten Offenlage eines Bebauungsplans nach §§ 4a Abs.3, 3 Abs. 2 BauGB nochmals Einwendungen zu formulieren, obwohl der Einwender bereits bei der vorangegangenen früheren Offenlage Bedenken und Anregungen vorgetragen hatte. Das BVerwG hat zwar anerkannt, es seien Fallgestaltungen denkbar, in denen ausnahmsweise keine solche Obliegenheit bestehe. Eine frühere Einwendung mache eine Einwendung im Rahmen einer erneuten Auslegung „jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn Festsetzungen für das Grundstück des Antragstellers geplant sind, die von der ursprünglichen Planung abweichen und den Antragsteller weniger belasten als anfänglich vorgesehen, aber gleichwohl nicht seine Billigung finden. Würde der Antragsteller aus der Obliegenheit entlassen, eine weitere Stellungnahme abzugeben, wäre die Gemeinde dem Risiko ausgesetzt, dass sie in der Annahme, er sei mit der geänderten Planung einverstanden, seine konkreten Belange verkennt und nicht mehr vor dem Satzungsbeschluss in die Entscheidung einstellen kann.“ Um sich nicht dem Risiko der sog. Präklusion (d.h. des Einwendungsausschlusses) gem. § 47 Abs.2a BauGB auszusetzen, von der das BVerwG ausging, müssen also im Rahmen der erneuten Offenlage nach §§ 4a Abs.3, 3 Abs. 2 BauGB nochmals Einwendungen gegenüber der Gemeinde vorgetragen werden.

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