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Regierungspräsidium Darmstadt lehnt Antrag für den Windpark in Wölfersheim – Wohnbach ab

19. Mai 2017 - Immissionsschutzrecht

Auf den 04.05.2017 datiert der „Ablehnungsbescheid“ des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt, mit dem der Antrag der NWind GmbH auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von 4 Windenergieanlagen (WEA) zurückgewiesen wird. Dieser Ablehnungsbescheid geht auf den bereits am 19.12.2013 eingereichten Antrag zurück, der mit Schreiben vom 17.12.2014 modifiziert wurde. Statt der ursprünglich 6 beantragten WEA sollten insbesondere nur noch 4 WEA Antragsgegenstand sein.

In dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nahm die Kanzlei Eiding Rechtsanwälte (Hanau) mehrfach für die Nachbarkommune Münzenberg Stellung zu dem Vorhaben, zuletzt im Rahmen der Offenlage, die im Zeitraum vom 11.07. – 10.08.2016 stattfand. Die Stellungnahmen zielten auf die Ablehnung des Antrages. Zur Begründung stellten die Sachbearbeiter Prof. Dr. Lutz Eiding und Dr. Martin Faußner maßgeblich auf den weit reichenden Schutzanspruch der Burg Münzenberg ab. Dieser hätte nur unzureichend in die Antragsunterlagen Eingang gefunden. Die Kritik ging darauf zurück, dass zum einen ein – unzutreffender – Betrachtungsmaßstab gewählt worden wäre; statt die zugrunde gelegte Sicht des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters – die vorgelegten Denkmalschutzstudien hat demgemäß ein Dipl.-Landschaftsökologe erstellt - hätte als Grundlage der herrschenden Rechtsprechung und Literatur zufolge das Urteil eines sachverständigen Betrachters dienen müssen, also der Experten des Landesamtes für Denkmalpflege, die dem Vorhaben jedoch ablehnend gegenüberstehen.

Zum anderen gingen die Denkmalschutzstudien auf die Blickbeziehungen aus dem Denkmal, also von den Bergfrieden aus, überhaupt nicht ein; damit wären die Gründe für die Unterschutzstellung der Burganlage, wie sie die Denkmaltopografie darstellt, völlig übergangen worden, ebenso die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung. Schließlich hätten die Denkmalschutzstudien die durch Visualisierungen veranschaulichten Blickbeziehungen auf die Burganlage auf nicht nachvollziehbare Art und Weise bewertet, zumal diese die Rotorbewegungen und die Beleuchtung nicht zeigen; dabei wären die Betrachtungspunkte und der Zeitpunkt der Anfertigung der Visualisierungen bereits im Sinne einer möglichst geringen Beeinträchtigung der Blickbeziehungen gewählt worden. In diesem Kontext haben die Rechtsanwälte in Zusammenarbeit mit dem Freundeskreis Burg und Stadt Münzenberg e. V. den Stellungnahmen eigene Visualisierungen beigefügt, um einen zutreffendes Bild zu vermitteln.

In dem am 11./12.10.2016 in der Turn- und Sporthalle Wohnbach abgehaltenen Erörterungstermin erläuterten und vertieften die Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Prof. Dr. Lutz Eiding und Dr. Martin Faußner diese Einwendungen. Im Nachgang zu diesem legten diese noch eine „Gutachterliche Stellungnahme“ des bundesweit renommierten öffentlich bestellten Denkmalgutachters Dr. Geerd Dahms vor, der die ablehnende Haltung bekräftigte.

In dem Ablehnungsbescheid folgte das RP den vorgetragenen Auffassungen im Hinblick den Betrachtungsmaßstab und die Blickbeziehungen. Ferner schloss sich die Behörde nicht den die Beeinträchtigung „herunterspielenden“ Bewertungen der Antragstellerin an, sondern der das Vorhaben widersprechenden Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege in Wiesbaden. Sie stellte demgemäß fest, dass das der Burganlage zukommende „Alleinstellungsmerkmal“ mit dem Vorhaben verloren gehen würde, zudem mit dem Vorhaben eine „Dominanzverschiebung“, von der Burganlage auf die diese überragenden WEA verbunden wäre. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung würde der „besonders weit reichende Schutzanspruch der Burg Münzenberg als Einzeldenkmal“ gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Energiewende. Demgemäß sah die Behörde den Schutzanspruch der Burg Münzenberg als verletzt an.

Hierzu führt RA Dr. Martin Faußner aus:

„Im Ergebnis bestätigt der Ablehnungsbescheid unsere für die Stadt Münzenberg in den eingereichten Stellungnahmen vorgetragenen Auffassungen. Die Antragstellerin hat in den vorgelegten Antragsunterlagen den der Burg Münzenberg zukommenden Schutzanspruch als herausragende stauferzeitliche und neben der Wartburg bedeutendste Burganlage auf unzumutbare Art und Weise verharmlost. Dabei hat sie in rechtlicher Hinsicht unzutreffende Auffassungen zugrunde gelegt, in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbare Wertungen vorgenommen. Dieser Vorgehensweise ist das RP zu Recht entgegengetreten.“

Gegen den Ablehnungsbescheid steht es der Antragstellerin frei, binnen eines Monats nach Zustellung Klage zum Verwaltungsgericht Gießen zu erheben. Die Frage, ob die Antragstellerin den Klageweg beschreitet, ist bereits beantwortet. So erhielt das RP – laut eigener Aussage - bereits die Nachricht seitens des VG, dass eine Klageschrift eingegangen wäre.

Zu diesem Vorgehen erklärt RA Prof. Dr. Eiding:

„Die 4 Windräder sollen offenbar mit der Brechstange durchgesetzt werden, wie die sofort eingereichte Klage zeigt. Wir werden sehen, ob der Vorhabenträger seine bislang dürftige Argumentation nun entscheidend nachbessern wird bzw. kann. Es lohnt deshalb, die Klage wachsam zu verfolgen und den Widerstand gegen den Windpark nicht jetzt schon abflachen zu lassen.“

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