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Bundestag hat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen

12. Mai 2017 - Privates Baurecht

Das gesetzliche Bauvertragsrecht wird ab dem 01.01.2018 auf eine neue Grundlage gestellt. Es ändern sich nicht nur die Vorschriften über die kaufrechtliche Mängelhaftung für Baustoffe, sondern das Werkvertragsrecht des BGB erhält spezielle Regelungen für Bauverträge, Bauträgerverträge, Architekten- und Ingenieurverträge sowie Verbraucherbauverträge.

Dies wird ganz erhebliche Auswirkungen auf die Praxis aller Baubeteiligten haben, denn nach dem Stichtag 01.01.2018 abgeschlossene Verträge haben sich nach dem neuen Recht zu richten.

Im neuen BGB-Bauvertrag wird es erstmalig ein einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers geben. Dieses kann jedoch erst dann verbindlich ausgeübt werden, wenn sich die Bauvertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung einigen können. Der neue Verbraucherrechtsvertrag verpflichtet den Unternehmer, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Baubeschreibung zu überlassen. Zum Schutz des Verbrauchers gehen Zweifel bei der Auslegung der Baubeschreibung zulasten des Unternehmers. Zusätzlich muss der Bauvertrag einen verbindlichen Fertigstellungstermin enthalten.

Das neue Recht der Architekten und Ingenieure wird bei unklaren Planungsgrundlagen seine sogenannte „Zielfindungsphase“ mit einem beiderseitigen Kündigungsrecht einführen.

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