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Normenkontrollklage von EIDING RECHTSANWÄLTE (Hanau) erfolgreich

17. November 2016 - Öffentl. Baurecht

Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das OVG Münster den Bebauungsplan „Auenviertel“ in Köln-Rodenkirchen aufgehoben, den die Stadt am 29.01.2014 als Satzung bekanntgemacht hatte. EIDING RECHTSANWÄLTE hatte die Eigentümer eines Grundstücks in Köln-Rodenkirchen vertreten, das durch hochwertige villenartige Bebauung geprägt ist.

Der bestandssichernde Bebauungsplan hatte die Bebauungsmöglichkeiten weitgehend auf das Vorhandene beschränkt und zur Bewältigung problematischer Verkehrslärmbelastungen Lärmpegelbereiche ausgewiesen, in denen von den Eigentümern passive Schallschutzmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gefordert werden.

Die Antragsteller haben sich gegen die Ungeeignetheit der Festsetzungen der Lärmpegelbereiche zur Wehr gesetzt, weil der Ausweisung eine nur ungenügende Ermittlung der Lärmbelastung zugrunde lag.

Das OVG hat den Bebauungsplan wegen mangelnder Bestimmtheit der Festsetzung der Lärmpegelbereiche aufgehoben und im Weiteren, den von EIDING RECHTSANWÄLTE gerügten Fehler bei der Offenlage ausdrücklich bestätigt. Die Stadt Köln hatte nämlich den Bebauungsplan im Sinne der klägerischen Forderungen geändert, im Anschluss hieran aber eine erneute öffentliche Auslegung für entbehrlich gehalten. Das OVG ist der Rüge von EIDING RECHTSANWÄLTE gefolgt und hat die unterbliebene erneute Offenlage des geänderten Bebauungsplanes kritisiert.

Hierzu Rechtsanwalt Prof. Dr. Lutz Eiding: „Bereits mit dem Einwendungsschriftsatz im Jahr 2012 hatten wir gegenüber der Stadt Köln die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung der Lärmpegelbereiche gerügt. Stein des Anstoßes waren eine fehlerhafte Festsetzungstechnik und die unzureichende, d. h. fehlende Ermittlung der Lärmbelastungen durch den Schiffsverkehr auf dem nahegelegenen Rhein sowie der Fluglärmbelastung des Verkehrsflughafens Köln/Bonn insbesondere durch die nächtlichen Frachtflüge. Die Stadt Köln hielt es trotzdem nicht für erforderlich, weitergehende Untersuchungen zu veranlassen. Die OVG-Entscheidung ist daher die logische Konsequenz der fehlerhaften Festsetzung der Lärmpegelbereiche“.

Das OVG Münster hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann die Stadt Köln bis Anfang Dezember Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben, andernfalls das Urteil Rechtskraft erlangt.

Ausdrücklich offen gelassen hat das OVG Münster, ob der Bebauungsplan weitere materiell-rechtliche Fehler enthält, etwa bei der (Gesamt)Lärmermittlung, hat solche Fehler aber für möglich gehalten und daher die Stadt Köln auf die weitergehenden Mängel des Bebauungsplans aufmerksam gemacht, die im Falle einer beabsichtigten Korrektur der erkannten Fehler zu bereinigen wären.

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