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Bürgerbeteiligung im Bebauungsplanaufstellungsverfahren

08. Februar 2015 - Öffentl. Baurecht

In seinem Urteil vom 11.09.2014 (Az.: 4 CN 1.14) hat das BVerwG seine Rechtsprechung zu den formellen Anforderungen an die Offenlage von Bebauungsplänen gem. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB weiterentwickelt, namentlich in Bezug auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Der streitgegenständliche Bebauungsplan erfasste einen nahezu vollständig bebauten Bereich, der Gewerbegebiete, Mischgebiete und ein allgemeines Wohngebiet festsetzte. Im Hinblick auf eine sich abzeichnende Fehlentwicklung im Plangebiet beschloss die Gemeinde, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandel mit sog. zentrenrelevanten Sortimenten, die anhand einer Sortimentsliste konkretisiert werden sollten, auszuschließen. Die Vorinstanz (VGH Kassel) war noch der Auffassung, dass in Ansehung des Planungsgegenstandes ausnahmsweise der schlichte Hinweis auf die umweltrelevanten Stellungnahmen allgemeiner Art sowie den Umweltbericht ausreichend sei, zumal sich weitere, differenzierende Stellungnahmen zu den Umweltbelangen nicht in den Akten befanden. Dem ist das BVerwG entgegengetreten. Für etwaige Ausnahmen sei nach Auffassung des BVerwG mit Blick auf die strikten Vorgaben des EU-Rechts kein Raum. Insbesondere könne nach Sinn und Zweck der Norm die Hinweispflicht auch nicht vom Überschreiten bestimmter Relevanzschwellen abhängig gemacht werden. Der auslegenden Gemeinde sei keine Befugnis zur Bewertung und Selektion von Umweltinformationen zugebilligt. An diesem Revisionsverfahren vor dem BVerwG war Prof. Dr. Eiding ebenso wie in der Vorinstanz beim VGH Kassel beteiligt.

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